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   LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15   

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https://dejure.org/2016,12441
LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,12441)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,12441)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 23 Sa 1767/15 (https://dejure.org/2016,12441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch; Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Massenentlassungsanzeige - Anforderungen einschließlich Konsultationsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung; Konsultationsverfahren bei Massenentlassung; Nachteilsausgleich

  • rechtsportal.de

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln und muss ihm solche Verhandlungen zumindest anbieten (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rn15; BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Juris Rn. 15 mwN).

    Dabei muss die Absicht, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigen Umfang zu beenden, so konkret sein, dass ein Konsultationsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann (BAG v. 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rz. 18).

    Voraussetzung für eine Verbindung der Interessenausgleichsverhandlungen und des Konsultationsverfahrens ist, dass diese Verbindung ausdrücklich erfolgt oder zumindest für den Betriebsrat klar erkennbar ist, dass die stattfindenden Beratungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 KSchG dienen sollen (BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rn.17).

    Einer weitergehenden von der Beklagten anzuberaumenden "Schlussberatung" bedurfte es nicht (vgl. dazu BAG v. 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rn 29).

    Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rz. 34).

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Unter "Entlassung" i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (vgl. BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Juris Rn. 13 mwN.).

    Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln und muss ihm solche Verhandlungen zumindest anbieten (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Juris Rn15; BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Juris Rn. 15 mwN).

    Die Durchführung des Konsultationsverfahrens stellt neben dem Anzeigeerfordernis nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar (BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - aaO.).

    Die Stellungnahme soll abschließend sein und Auskunft darüber geben, ob und welche Möglichkeiten zur Vermeidung der angezeigten Entlassungen der Betriebsrat sieht, sowie belegen, dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind (vgl. BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Juris Rn. 36; vom 21.03.2012 - 6 AZR 596/10 - Juris Rn. 22).

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 44/10

    Nachteilsausgleich - Einigungsstellenspruch - Versuch eines Interessenausgleichs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Der Versuch eines Interessenausgleichs unterbleibt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nur unzureichend über die beabsichtigte Betriebsänderung informiert oder sich nicht ausreichend mit dem Betriebsrat argumentativ auseinandersetzt (vgl. dazu BAG v. 16.08.2011 - 1 AZR 44/10- Juris Rn. 15).

    Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht daher nicht, wenn der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats in dem Einigungsstellenverfahren erfüllt wird (BAG 16.08.2011 - 1 AZR 44/10 - Juris Rn. 11).

    Eines förmlichen Beschlusses seitens der Einigungsstelle bedurfte es dazu nicht (BAG v. 16.08.2011 - 1 AZR 44/10 - - EzA § 111 BetrVG 2001 Nr. 7).

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG v. 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Juris Rn. 19 f.) ist eine unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 18.6.2015 - 2 AZR 480/14 - Juris Rn. 35; BAG 1, 7.2014 - 2 AZR 422/13 - Juris Rn. 31; BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12- a.a.O.).

    Er kann grundsätzlich auch Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen (BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12-a.a.O.).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Die Unterrichtungs- und Konsultationspflicht beginnt, wenn der Arbeitgeber oder ein ihn beherrschendes Unternehmen eine strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat, die ihn zwingt Massenentlassungen ins Auge zu fassen (EuGH v. 10.09.2009 - C-44/08 - [Akavan Erityosalojen Keskusliitto] - Juris Rn 42 f.; ErfK/Kiel § 17 KSchG Rn 20).

    Diese muss das Konsultationsverfahren mit dem bei ihr gebildeten und von ihren Arbeitnehmern gewählten Betriebsrat durchführen und abschließen, bevor sie die Kündigungen aussprechen kann (EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - [Akavan Erityosalojen Keskusliitto] - NZA 2009, 1083 - 1087).

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - Juris Rn. 28) ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Rechtsgeschäfte beschränkt.

    Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 126 BGB mit der schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschrift des § 125 BGB und der Stellung beider Bestimmungen im Gesetzesabschnitt über "Rechtsgeschäfte" und dort im Titel "Willenserklärung" (BAG vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07- a.a.O.).

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 772/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Die in § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehenen Konsultationen müssen sich nicht nur auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen, sondern können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern, wozu auch die Zahlungen von Abfindungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft zählen (vgl. BAG vom 13.12.2012 - 6 AZR 772/11 - Juris 40 f.).

    Da verschiedene Beteiligungsverfahren miteinander verbunden werden können, soweit die Pflichten nach den unterschiedlichen Verfahren übereinstimmen und damit vom Arbeitgeber gleichzeitig erfüllt werden (std. Rspr. vgl. z. B. BAG vom 13.12.2012 - 6 AZR 772/11 - Juris Rnr. 41), können die Betriebsparteien auch die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich und Sozialplan durchführen.

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 795/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG v. 14.04.2015 1 AZR 795/13 - Juris Rn 12).

    Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs (BAG 14.04.2015 - 1 AZR 795/13 - Juris Rn 16), vorliegend die Beklagte.

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht allein aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der an der Auftrags(neu)vergabe beteiligten Unternehmen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - Juris Rn.22).

    Vorliegend wird, anders als bei dem im Verfahren 2 AZR 636/01 (BAG, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.) streitgegenständlichen Rechtsmissbrauch, weder die betriebliche Organisationsstruktur beibehalten noch dient die unternehmerische Entscheidung allein dazu, die gekündigten Arbeitnehmer durch andere Arbeitnehmer zu ersetzen.

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 18.6.2015 - 2 AZR 480/14 - Juris Rn. 35; BAG 1, 7.2014 - 2 AZR 422/13 - Juris Rn. 31; BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12- a.a.O.).

    Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 18.6.2015 - 2 AZR 480/14 - Juris Rn. 36 mwN).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 4 Sa 72/16

    Massenentlassung; ordnungsgemäße Konsultation des Betriebsrates

    Allein die enge wirtschaftliche Verflechtung der an der Auftrags(neu)vergabe beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht aus (vgl. BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - Rn. 22, BAGE 103, 31 ; vgl. a. LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 - 14 Sa 2051/15 - LAG Berlin-Brandenburg 09.12.2015 - 4 Sa 1271/15; LAG Berlin-Brandenburg 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15 - LAG Berlin-Brandenburg 11.12.2015 - 8 Sa 1090/15-).

    Aus diesen Gründen war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, als milderes Mittel anstelle einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltabsenkung, auszusprechen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15 - LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 - 14 Sa 2051/15 -).

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